Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 30

§ 30 – Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt. (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.

Kurz erklärt

  • Nordirland wird ab dem 1. Januar 2021 wie ein Teil des Gemeinschaftsgebiets behandelt.
  • Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach diesem Datum unterliegen den gleichen Regeln wie in der EU.
  • Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ wird als EU-Nummer anerkannt.
  • Eine vom Vereinigten Königreich erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt ebenfalls als EU-Nummer.
  • Diese Regelungen betreffen nur Transaktionen nach dem 31. Dezember 2020.